Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 27.02.2020:

Wasserwirtschaftliche Würdigung

Zu dem geänderten Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn folgende Hinweise und Anmerkungen beachtet werden:

(1)  Zu Pkt. C Begründung 5.3 Wasser:

Im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (www.iug.de) ist nachrichtlich der Überflutungsbereich für die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes (Berechnung ohne Einfluss der Hochwasserrückhaltebecken Putz-mühle und Merching) dargestellt, dessen rechtliche Wirkung ausgelaufen ist und rechtlich nicht mehr anzuwenden ist. In den aktuellen Darstellungen des relevanten Jahrhunderthochwassers (HQ100) ist der puffernde Einfluss beider Hochwasserrückhaltebecken berücksichtigt, sodass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als geschützt bezeichnet werden kann. Der Bereich ist dennoch ein Risikobereich außerhalb von Überschwemmungsgebieten, in denen zum Schutz der Anwohner entsprechende Restrektionen (z.B. mögliche Wasserstände bei Extremhochwasser oder Versagen von Schutzanlagen) beim Bau und der Nutzung beachtet werden müssen.

(2)  Der Hochwasserschutz an der Oberen Paar wird nicht wie dargelegt vom Markt Mering, sondern vom Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, konzipiert und umgesetzt. Der Markt wird als vorteilsziehende Kommune lediglich bei der Gesamtfinanzierung des Projektes beteiligt.

(3)  Unsere Stellungnahme vom 08.01.2020 ist weiter zu beachten. Bei der in der Stellungnahme genannten Höhenkote von 507,40 m ü. NN handelt es sich um eine Mindesthöhe und nicht wie in der Satzung unter § 2 und in der Begründung unter Nr. 7.2 dargestellt, um eine maximale Höhe.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

(1)  Der Markt Mering bedankt sich für die Anregungen und wird in der Begründung den Hochwasserschutz differenzierter in Bezug auf HQ100, HQextrem, dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet und Risikogebiet beschreiben.

(2)  Die Begründung wird bezüglich der Zuständigkeit des Hochwasserschutzes entsprechend der Stellungnahme redaktionell angepasst.

(3)  Die Festsetzung unter § 2 Abs. 2 Punkt 4 besagte wie in der Stellungnahme beschrieben, dass der OK FFB min. über 507,40 m ü. NHN liegen muss aber eine Überschreitung von maximal + 0,50 m zulässig ist. Die textlichen Festsetzungen unter § 2 Abs. 2 Punkt 4 und die Begründung Nr. 7.2 wird zur besseren Verständlichkeit rechtsredaktionell angepasst.  

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der rechtlich/fachlichen Würdigung und Abwägung redaktionell anzupassen.

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.