Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Gremium vorzulegen.
Bei der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung.
Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern.
Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.
Nach der örtlichen Rechnungsprüfung wird das Ergebnis förmlich festgestellt und die Entlastung durch das Gremium beschlossen.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Gemäß Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 102 Abs. 1 Satz 4 GO, § 77 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 81 Abs. 4 KommHV-Kameralistik ist die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Gremium vorzulegen.
Beschluss aus der letzten VGA-Sitzung vom 26.03.2024:
Der Verwaltungsausschuss beschließt:
- Der Verwaltungsausschuss nimmt den Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2020 zur Kenntnis.
- Die Ansatzüberschreitungen des Jahres 2020 gemäß der Anlage „Plan-Erfüllung-Rechnungsergebnis" werden zur Kenntnis genommen und nachträglich genehmigt.
3. Die Jahresrechnung 2020 wird zur zeitnahen, örtlichen Prüfung an den
Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen
Abstimmungsergebnis: 4:0
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: